16c ELV). b) Die Beschwerdeführerin lebte im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer 4-Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 130.--, zu bezahlen hatte. Im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte deren 15-jährige Tochter. Es trifft somit zu und ist unbestritten, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von mehreren Personen bewohnt wird.