Gemäss Art. 3b ELG sind bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anrechenbare Ausgabe zu anerkennen. In Anwendung von Art. 5 lit. b ELG i.V.m. § 2 der kantonalen Verordnung zum ELG kann dabei höchstens ein jährlicher Betrag von Fr. 12'000.-- berücksichtigt werden. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Art. 16c ELV).