b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.10) den bundesrechtlichen Höchstbetrag darstellt. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, es könne lediglich die Hälfte des effektiven Mietzinses von total Fr. 1'130.-- (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebe. Der anrechenbare Mietzins betrage somit Fr. 6'780.-- (12 x Fr. 1'130.-- : 2). 2.a) Gemäss Art.