Dagegen führt A. beim Versicherungsgericht Beschwerde. Sie verlangt die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bzw. den zulässigen maximalen Mietzinsabzug von jährlich Fr. 12'000.-- bei der EL-Berechnung. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, welcher Betrag bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin als anrechenbarer Mietzins zu berücksichtigen sei. A. beantragt die Anrechnung eines Betrages von Fr. 12'000.--, was gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.10) den bundesrechtlichen Höchstbetrag darstellt.