SOG 2001 Nr. 34 Art. 16 c ELV. Die Miete ist nicht auf alle Bewohner einer gemeinsamen Behausung aufzuteilen, wenn eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen eine andere Person unentgeltlich in ihrer Wohnung leben lässt, weil sie rechtlich dazu verpflichtet ist. Sachverhalt (gekürzt): A. bezieht eine Witwenrente nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Ergänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse kürzte die Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Mietzinsanteil der minderjährigen Tochter der Bezügerin könne für die EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Dagegen führt A. beim Versicherungsgericht Beschwerde.