Dabei sind die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz zu beachten, wonach unter anderem ein angemessenes Raumklima zu gewährleisten ist. Sachverhalt: Da sich ein Nachbar, der auf der Ostseite einer Druckerei wohnt, über Lärmimmissionen beschwerte, verfügte das Bau- und Justizdepartement, die Druckerei habe an sämtlichen Fenstern die Griffe zu entfernen, die Grifflöcher mit geeigneten Plättchen zu verschliessen und die Öffnungsvorrichtungen der Oberlichter zu entfernen. Die Notausgangstüre dürfe nur zum Lüften der Arbeitsräume verwendet werden, wenn alle Maschinen stillstünden und kein Signalton ertöne. Die Druckerei erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.