{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-29_2011-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115807&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9dee90b4a39fa7abccbe829e31b618a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:21", "Checksum": "d3ad3553caac37b40cbd0c42b8c547a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29\nRegeste:\nLärmimmissionen\n\n\nGemäss Art. 16 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113) sind sämtliche Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ArGV 3 sind bei natürlicher Lüftung Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Art. 20 ArGV 3 schreibt vor, dass die Arbeitnehmer vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen sind.\nGemäss Auskunft des kantonalen Arbeitsinspektorats ist eine genügende Durchlüftung dann gewährleistet, wenn die Oberlichter auf der Südseite während des Betriebs der Maschinen ständig offen gelassen werden und wenn mehrmals täglich kurz stossgelüftet (bzw. quergelüftet) wird durch zusätzliches Öffnen der Fenster bzw. der Tür auf der Ostseite. Dabei sollten fünf bis zehn Lüftungen à ca. zwei bis fünf Minuten genügen, je nach Raum und Aussentemperatur und Empfinden der Arbeitenden.\nEs konnte zudem anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass sich auf der Ostseite des Gebäudes der Druckerei die einzige Öffnung befindet, durch welche grössere Gegenstände wie z.B. zu ersetzende Maschinen in den Druckereianbau hinein- und aus diesem herausgebracht werden können.\nDaraus ergibt sich, dass es betrieblich nicht möglich ist, die Fenster und Türen auf der Süd- und der Ostseite ständig geschlossen zu halten. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig, da sie dem Arbeitsgesetz widerspricht und als unverhältnismässig, da sie über das Ziel hinausschiesst, soweit sie das Offenhalten der Oberlichter auf der Südseite und das kurze Öffnen der Fenster auf der Ostseite zum Lüften untersagt.\nd) Gleichwohl hat sich die Druckerei an die Vorgaben des Vorsorgeprinzips zu halten und alles zu tun, was betrieblich möglich ist, um den Lärmpegel auf ein Minimum zu beschränken. Daraus folgt, dass sie das Öffnen der Fenster und Türen an der Ostseite des Gebäudes auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken hat. Die Mitarbeiter sind gehalten, das Gebäude während des Betriebs der Maschinen nicht bzw. nur wenn absolut unumgänglich durch die Tür an der Ostseite zu verlassen, und Stosslüftungen mit Öffnung der Türe oder der Fenster ostseits dürfen nicht mehr als maximal zehn Mal pro Tag, während je maximal fünf Minuten durchgeführt werden. Besonders ist darauf zu achten, dass bei Reinigungsarbeiten oder während des Einrichtens der Maschinen, wenn der Sicherheitspfeifton sehr oft ertönt, die Türen und Fenster an der Ostfassade geschlossen\nsind. Für die Dauerlüftung sind die Oberlichter auf der Südseite zu verwenden; diejenigen auf der Ostseite dürfen nicht zur dauernden Lüftung verwendet werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2011 (VWBES.2011.29)"}