{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-29_2011-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115807&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9dee90b4a39fa7abccbe829e31b618a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:21", "Checksum": "d3ad3553caac37b40cbd0c42b8c547a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29\nRegeste:\nLärmimmissionen\n\nSOG 2011 Nr. 28\nArt. 7 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 16 ff. ArGV 3. Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten und sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei sind die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz zu beachten, wonach unter anderem ein angemessenes Raumklima zu gewährleisten ist.\nSachverhalt:\nDa sich ein Nachbar, der auf der Ostseite einer Druckerei wohnt, über Lärmimmissionen beschwerte, verfügte das Bau- und Justizdepartement, die Druckerei habe an sämtlichen Fenstern die Griffe zu entfernen, die Grifflöcher mit geeigneten Plättchen zu verschliessen und die Öffnungsvorrichtungen der Oberlichter zu entfernen. Die Notausgangstüre dürfe nur zum Lüften der Arbeitsräume verwendet werden, wenn alle Maschinen stillstünden und kein Signalton ertöne. Die Druckerei erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es sei technisch und betrieblich nicht möglich, ständig mit geschlossenen Türen und Fenstern zu arbeiten; die Räume müssten durchgelüftet werden können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich um eine neue oder um eine geänderte bestehende, also vor 1985 erstellte Anlage handelt.\nDer Druckereibetrieb besteht bereits seit dem Jahr 1970. Der Anbau, in welchem sich nun sämtliche Maschinen befinden, welche den störenden Lärm verursachen, wurde erst im Jahr 2000 erstellt.\nGemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Druckereianbau als neue Anlage oder als wesentliche Änderung gilt.\nb) Als wesentliche Änderungen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Laut Art. 2 Abs. 2 LSV gelten aber alle Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wurde, als neue Anlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil.\nWie erwähnt, befinden sich im Anbau aus dem Jahr 2000 sämtliche lärmrelevanten Maschinen. Der ältere Teil wird lediglich noch als Lagerraum und für die Büroräumlichkeiten verwendet. Somit befindet sich die gesamte Produktion im neuen Teil und der alte Teil erscheint für den Druckereibetrieb von geringerer Bedeutung. Es ist somit beim Anbau von einer neuen Anlage auszugehen, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die Planungswerte einzuhalten sind.\n3. Das Grundstück der Druckerei befindet sich gemäss Bauzonenplan der Gemeinde in der Zone W2 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag. Dieser Wert wurde gemäss einem Gutachten des Amts für Umwelt knapp eingehalten (Messwert: 54 dB(A)).\n4. Die Druckerei könnte einzig aufgrund des Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.\na) Technisch wäre es ohne weiteres möglich, die Fenster und Türen der Druckerei rund um die Uhr geschlossen zu halten. Kein technisches Problem böte auch die von der Vorinstanz angeordnete Demontage der Tür- und Fenstergriffe.\nb) Wirtschaftlich wäre eine Demontage der Fenster- und Türgriffe ohne weiteres tragbar, da dadurch einmalig bloss geringe Kosten entstünden. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen wäre mit keinen direkten Kosten verbunden.\nc) Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz angeordnete ständige Schliessung der Fenster süd- und ostseits mit Demontage der entsprechenden Griffe auch betrieblich möglich ist.\nAnlässlich eines Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der Lärm der Druckmaschinen auf der Ostseite des Gebäudes praktisch nicht vernommen werden kann, solange sämtliche Fenster an dieser Seite geschlossen bleiben. Schon geringste Umgebungsgeräusche (wie z.B. ein in grosser Höhe verkehrendes Flugzeug) verunmöglichen bereits auf der Strasse unmittelbar vor dem Druckereianbau das Wahrnehmen der Druckmaschinen. Und das auch bei geöffneten (gekippten) Oberlicht-Fenstern auf der Südseite des Druckereianbaus.\nAus dem Bericht der Arbeitsinspektoren ergab sich, dass vor allem aufgrund der starken Wärmeabstrahlung der Maschinen bei geschlossenen Fenstern und Türen sich im Inneren der Druckerei ein Raumklima bilden würde, das sowohl für die Druckqualität als auch vor allem für das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit der Arbeitnehmer unvorteilhaft oder sogar schädlich wäre."}