Die Disziplinarmassnahme stützt sich auf vorhandene Beweismittel wie Urkunden (Rezepte, Bankkontoauszüge etc.), nicht auf Aussagen des Beschwerdeführers. Inwieweit der Grundsatz, der im Übrigen vor allem in Strafverfahren, wo die Unschuldsvermutung gilt, zur Anwendung gelangt, hier tangiert sein soll, ist nicht ersichtlich. Es wird nicht aus (im Strafverfahren) zulässigem Schweigen auf Schuld geschlossen, sondern aus den vorhandenen schriftlichen Beweismitteln auf das Vorliegen eines Disziplinartatbestands, der nach der Praxis nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt.