Zwar ist das Verantwortlichkeitsgesetz auf das vorliegende Verfahren nicht direkt anwendbar, doch ist eine analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf die freien Berufe sicher nicht abwegig. Eine Pflicht zum Abwarten des Strafverfahrens besteht also nicht und wäre in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angebracht. Ein Widerspruch zum «nemo-tenetur-Grundsatz» lässt sich nicht erkennen, da sich der Beschwerdeführer auch im Disziplinarverfahren nicht selbst belasten musste. Die Disziplinarmassnahme stützt sich auf vorhandene Beweismittel wie Urkunden (Rezepte, Bankkontoauszüge etc.), nicht auf Aussagen des Beschwerdeführers.