Gegenteils wäre es unverständlich, wenn ein Strafverfahren abgewartet würde, das sich jahrelang hinziehen kann, falls sich gezeigt hat, dass die Berufsausübung aus andern Gründen zu Bedenken Anlass gibt, die nach einer Massregelung rufen. Damit würde unter Umständen die Gesundheit der in der Zwischenzeit weiter behandelten Patienten aufs Spiel gesetzt, und bei entsprechenden Vorfällen käme es zum Vorwurf an die Aufsichtsbehörde, sie hätte sofort handeln müssen. Zwar ist das Verantwortlichkeitsgesetz auf das vorliegende Verfahren nicht direkt anwendbar, doch ist eine analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf die freien Berufe sicher nicht abwegig.