Die Urteile der Straf- oder Zivilgerichte seien für die Disziplinarbehörde jedoch nicht verbindlich. Der dieser Regelung zu Grunde liegende Gedanke ist der, dass im Strafverfahren zunächst abgeklärt werden soll, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, und die disziplinarische Ahndung, die sich auf den gleichen Sachverhalt und dieselben Vorwürfe stützt, erst anschliessend erfolgen soll. Im vorliegenden Fall sind jedoch im Strafverfahren andere Vorwürfe abzuklären, als sie in der vorliegenden Disziplinaruntersuchung von der Vorinstanz geltend gemacht werden, weshalb ein Abwarten des Strafverfahrens weder nötig noch sinnvoll war.