Eine gesetzliche Regelung, wonach der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten wäre, bevor eine Disziplinarmassnahme verfügt werden darf, lässt sich nirgends finden. Dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21), welches das Disziplinarverfahren für Personen, welche ein öffentliches Amt ausüben, regelt, ist unter § 23 Abs. 2 VG zu entnehmen, dass «in der Regel» der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen sei. Die Urteile der Straf- oder Zivilgerichte seien für die Disziplinarbehörde jedoch nicht verbindlich.