Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Wenn er darauf verzichtete, Stellung zu nehmen, war das zwar sein gutes Recht; er kann dann aber nicht geltend machen, er habe sich nicht Gehör verschaffen können. 6.4 Eine gesetzliche Regelung, wonach der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten wäre, bevor eine Disziplinarmassnahme verfügt werden darf, lässt sich nirgends finden.