Der Grund dafür liegt im Umstand, dass keine Sachverfügung vorliegt, an welche die Disziplinarmassnahme anschliessen könnte. Darum muss sich das Disziplinarverfahren nicht nur mit der Disziplinarmassnahme befassen, sondern auch mit der zu ahndenden Verfehlung selbst. Der das Verfahren abschliessende Entscheid ist somit Sachverfügung und – bei Ausfällung einer Disziplinarmassnahme – Vollstreckungsverfügung in einem. Darum muss sich der Betroffene im Disziplinarverfahren auch zur Sache selbst äussern können (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, a.a.O., § 32 N 50). 6.3 (…) Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern.