Die verstärkte Staatsaufsicht findet ihren Grund darin, dass die betroffenen Berufsleute regelmässig im öffentlichen Interesse tätig werden und dabei hochwertige Rechtsgüter der Leistungsempfänger berühren (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 32 N 42 ff.). Auch wenn Disziplinarmassnahmen ins Kapitel «Vollstreckung» gehören, bilden Disziplinarverfahren doch eigenständige Verwaltungsverfahren. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass keine Sachverfügung vorliegt, an welche die Disziplinarmassnahme anschliessen könnte.