6.2 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen oder die einer besonderen Aufsicht des Staats unterstellt sind. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Disziplinarmassnahmen haben keinen vergeltenden Charakter und richten sich auch nur an eine bestimmte Personengruppe. Sie zählen darum nicht zu den «echten Strafen» und können mit solchen kumuliert werden. Bei vermögenswirksamen Disziplinarmassnahmen will sich der Staat nicht Geldmittel beschaffen, sondern den Disziplinierten zu regelkonformem Verhalten veranlassen.