6.1 (…) Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht getroffen hat, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, und es sich der Beschwerdeführer somit selbst zuzuschreiben hat, dass er vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht hat, oder ob das Sistierungsgesuch zu Unrecht abgewiesen und dem Beschwerdeführer damit faktisch das rechtliche Gehör entzogen wurde, da ihm nicht zugemutet werden konnte, aufgrund des Grundsatzes, wonach sich niemand selbst belasten muss, Stellung zu nehmen. 6.2 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen oder die einer besonderen Aufsicht des Staats unterstellt sind.