(…) 4. (…) Für das Disziplinarverfahren spielt es keine Rolle, auf welchem Weg die Aufsichtsbehörde von der Verletzung der Berufspflichten Kenntnis erhalten hat. Es standen wichtige Rechtsgüter wie die öffentliche Gesundheit und die körperliche Integrität der Patienten auf dem Spiel, weshalb die Aufsichtsbehörde ungeachtet der Quelle verpflichtet war zu handeln, um den Beschwerdeführer durch eine geeignete Disziplinarmassnahme zur Einhaltung der Berufspflichten anzuhalten. 5. (…) Die Rezepte wurden in der Praxis des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgestellt bzw. unterzeichnet und dann via DHL an die Vertragspartner übermittelt.