Solches Handeln widerspricht nicht nur den Standesregeln der FMH, sondern stellt die Vertrauenswürdigkeit des Arztes vielmehr grundlegend in Frage. Mit einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung hat dies wenig bis gar nichts zu tun. (…) 4. (…) Für das Disziplinarverfahren spielt es keine Rolle, auf welchem Weg die Aufsichtsbehörde von der Verletzung der Berufspflichten Kenntnis erhalten hat.