Damit ist für das Disziplinarverfahren genügend belegt, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Sorgfaltspflichten bei seiner Berufsausübung verletzt hat. (…) Einzig durch die Überprüfung der schriftlichen Angaben in einem elektronisch übermittelten Fragebogen kann ein Arzt unmöglich ersehen, ob diese Angaben auch tatsächlich stimmen, und neben der Ausübung seiner ordentlichen Praxistätigkeit war es in zeitlicher Hinsicht auch gar nicht möglich, die für die Ausstellung einer derart grossen Menge an Rezepten erforderlichen Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu tätigen.