(…) Eine Überwachung der Anwendung und der Auswirkungen seiner Verschreibungen war ohnehin nicht möglich, da er über keine Kontakte mit den entsprechenden Patienten verfügte, ja nicht einmal wusste, ob diese tatsächlich oder nur auf dem Papier bzw. elektronisch existierten. 3.5 Damit ist für das Disziplinarverfahren genügend belegt, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Sorgfaltspflichten bei seiner Berufsausübung verletzt hat.