Bei den von der Generalklausel erfassten Pflichten könne es nur um solche gehen, welche eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellten. Konkretisiert werde das vom Arzt erwartete Verhalten in einzelnen Bereichen in den Standesregeln der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), bei welchen es sich um den Ausdruck von Gewohnheitsrecht, jedenfalls aber um die gebotene Sitte handle (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 59). (…) Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung, das Rezept innert 24 Stunden nach Eingang des Fragebogens auszustellen, blieb schon aufgrund der räumlichen Distanz und der Dringlichkeit gar keine Zeit dazu.