Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangt vom Arzt, dass er sich beim Erbringen seiner Leistung sachgemäss und gewissenhaft verhält, dass seine Leistung qualitativ dem entspricht, was man von einem zugelassenen Arzt erwarten darf. Ansatzpunkt soll nach Fellmann (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 52) die Vertrauenswürdigkeit sein. Bei den von der Generalklausel erfassten Pflichten könne es nur um solche gehen, welche eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellten.