Verstösse gegen diese Bestimmungen sind mit Sicherheit als Verletzungen der Berufspflicht zu betrachten. Die Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung kann jedoch weder bei einem Arzt noch bei einem Anwalt bis ins letzte normativ geregelt werden. Eine Generalklausel wie diejenige von Art. 40 lit. a MedBG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher grundsätzlich zulässig (z.B. BGE 106 Ia 106 E. 7a). Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangt vom Arzt, dass er sich beim Erbringen seiner Leistung sachgemäss und gewissenhaft verhält, dass seine Leistung qualitativ dem entspricht, was man von einem zugelassenen Arzt erwarten darf.