Ein Arzneimittel darf nur dann verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Abs. 2). Art. 27 HMG erlaubt den Versandhandel von Arzneimitteln nur, wenn unter anderem die sachgemässe Beratung und eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt sind. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen nach Art. 33 HMG für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen. Verstösse gegen diese Bestimmungen sind mit Sicherheit als Verletzungen der Berufspflicht zu betrachten.