3.4 Zum gleichen Resultat gelangt man aber auch, und dies für sämtliche vom Beschwerdeführer auf diese Weise – allein gestützt auf einen ihm übermittelten schriftlich ausgefüllten Fragebogen – ausgestellten Rezepte, wenn man sich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes vor Augen hält. Laut Art. 26 Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) müssen bei der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Abs. 1). Ein Arzneimittel darf nur dann verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Abs. 2).