46 Abs. 1 BetmKV fielen bzw. fallen. (…) Da unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer die Patienten, für welche er auf diesem Weg Rezepte ausstellte, nie persönlich untersuchte, und eine persönliche Untersuchung nach der Aktenlage auch gar nicht möglich war, steht fest, dass er in den meisten der ihm vorgehaltenen Fällen gegen eine explizite Vorschrift verstossen und damit seinen Beruf ganz offensichtlich nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt hat. 3.4