die Vorschrift, dass der verschreibende Arzt die Patienten selber untersucht haben muss(te), galt nach Art. 4 Abs. 1 lit. c BetmV aber durchwegs, wie sie heute nach Art. 46 Abs. 1 BetmKV immer noch gilt. Die Erleichterungen beziehen sich nur auf die Vorschriften, wie das Rezept auszustellen ist, namentlich, ob ein einfaches Rezept genügt. Eine Durchsicht der bei den (beigezogenen) Akten liegenden ca. 9‘000 Rezepte zeigt, dass zum weitaus grössten Teil die zitierten Medikamente bzw. Wirkstoffe verschrieben wurden, die als Betäubungsmittel gelten und unter die entsprechenden Vorschriften von Art. 43 Abs. 1 BetmV bzw. Art. 46 Abs. 1 BetmKV fielen bzw. fallen.