a und b des Bundesamts für Gesundheitswesen vom 29. Mai 1996; Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic] vom 12. Dezember 1996, SR 812.121.2, Anhang a). Für die Verschreibung dieser Mittel war nach Art. 43 Abs. 1 BetmV und ist nach Art. 46 Abs. 1 BetmKV vorgeschrieben, dass Ärzte diese nur verschreiben durften und dürfen an Patienten, die sie selber untersucht haben. Zwar war und ist die Verschreibung mit gewöhnlichem Rezept zulässig; die Vorschrift, dass der verschreibende Arzt die Patienten selber untersucht haben muss(te), galt nach Art. 4 Abs. 1 lit.