Was als Betäubungsmittel galt, war nach Art. 3 BetmV in den entsprechenden Listen des Schweizerischen Heilmittelinstituts (vorher: des Bundesamts für Gesundheitswesen) aufgeführt. Heute findet sich die Liste (der Swissmedic) im Anhang I zur BetmKV. Damals wie heute galten bzw. gelten die Wirkstoffe Diazepam (Medikament: Valium) und Alprazolam (Xanax) als Betäubungsmittel nach Art. 3 lit. b bzw. heute als kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b. Dasselbe gilt für die Wirkstoffe Amfepramon (Tenuate Retard), Lorazepam, Nitrazepam, Oxazepam und Zolpidem (vgl. Verzeichnisse aller Betäubungsmittel gemäss Art. 3 lit. a und b des Bundesamts für Gesundheitswesen vom 29. Mai 1996;