Nach aArt. 43 Abs. 1 Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1), welcher bis am 30. Juni 2011, also zu der Zeit, in dem die vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, in Kraft war und der damit im vorliegenden Aufsichtsverfahren anzuwenden ist, durften Ärzte Betäubungsmittel nur für Patienten verschreiben, die sie selbst untersucht hatten. Dasselbe gilt im Übrigen seit 1. Juli 2011 nach Art. 46 Abs. 1 der neuen Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV, SR 812.121.1) für das Verschreiben von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen. Was als Betäubungsmittel galt, war nach Art.