40 MedBG N 7). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Art und Weise, wie er die Rezepte ausgestellt bzw. die Medikamente verschrieben hat, und durch deren Anzahl Berufspflichten verletzt hat. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens und hat nichts damit zu tun, ob der Beschwerdeführer illegal Betäubungsmittel in Verkehr gebracht hat. Der Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens ist damit für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. 3.3 Nach aArt.