Die staatliche Aufsicht über Ärzte findet ihre Rechtfertigung darin, dass Medizinalpersonen (auch) im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Tätigkeit hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität der Patienten berührt. Die Aufsicht soll im öffentlichen Interesse eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung und der einzelnen Patienten sicherstellen (vgl. Walter Fellmann in: Ariane Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Basel 2009, Art. 40 MedBG N 7).