Da das Strafverfahren nicht abgewartet worden sei, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 3.2 (…) Es ist nicht nötig abzuklären, ob der Beschwerdeführer Medikamente verschrieben hat, die nicht indiziert waren, da ein Verstoss gegen die Berufspflichten nicht im Verschreiben von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Indikation in einzelnen dieser Fälle gerügt wird, sondern in der Vorgehensweise beim Ausstellen dieser Rezepte und in deren Anzahl. Die staatliche Aufsicht über Ärzte findet ihre Rechtfertigung darin, dass Medizinalpersonen (auch) im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Tätigkeit hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität der Patienten berührt.