Als Aufsichtsbehörden werden laut Art. 41 Abs. 1 MedBG kantonale Behörden eingesetzt. Im Kanton Solothurn übt das Departement des Innern die Aufsicht über die Medizinalberufe aus (vgl. § 3 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, BGS 811.11] i.V.m. § 1 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz [GesV, BGS 811.12]). (…) 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei kein konkreter Fall vorgeworfen worden, in welchem er gegen die Berufspflichten verstossen haben soll. Es sei nicht bewiesen, dass er Medikamente verschrieben habe, die nicht indiziert gewesen seien. Da das Strafverfahren nicht abgewartet worden sei, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.