a Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) gilt der Arztberuf als universitärer Medizinalberuf. Art. 40 MedBG schreibt vor, dass sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, an die Berufspflichten zu halten haben. Gemäss lit. a üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem kann die Aufsichtsbehörde laut Art. 43 Abs. 1 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Als Aufsichtsbehörden werden laut Art.