Sachverhalt: Das Departement des Innern belegte Dr. med. X., Facharzt für Allgemeinmedizin, mit einer Disziplinarbusse von CHF 9‘000.00, weil er über das Internet mehr als 9‘000 Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente lediglich auf der Grundlage der schriftlichen Angaben aus einem elektronisch übermittelten Fragebogen ausgestellt habe, ohne die Patienten selbst untersucht zu haben, was gegen die Berufspflichten nach der Medizinalgesetzgebung verstosse. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) gilt der Arztberuf als universitärer Medizinalberuf.