{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-271_2012-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118845&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c932c8872e5f1cdee78d8f95c15dbfc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:30", "Checksum": "bf1f8e9768cd5d4ea62178f64298fc9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271\nRegeste:\nDisziplinarmassnahmen\n\nEine Durchsicht der bei den (beigezogenen) Akten liegenden ca. 9‘000 Rezepte zeigt, dass zum weitaus grössten Teil die zitierten Medikamente bzw. Wirkstoffe verschrieben wurden, die als Betäubungsmittel gelten und unter die entsprechenden Vorschriften von Art. 43 Abs. 1 BetmV bzw. Art. 46 Abs. 1 BetmKV fielen bzw. fallen. (…) Da unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer die Patienten, für welche er auf diesem Weg Rezepte ausstellte, nie persönlich untersuchte, und eine persönliche Untersuchung nach der Aktenlage auch gar nicht möglich war, steht fest, dass er in den meisten der ihm vorgehaltenen Fällen gegen eine explizite Vorschrift verstossen und damit seinen Beruf ganz offensichtlich nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt hat.\n3.4 Zum gleichen Resultat gelangt man aber auch, und dies für sämtliche vom Beschwerdeführer auf diese Weise – allein gestützt auf einen ihm übermittelten schriftlich ausgefüllten Fragebogen – ausgestellten Rezepte, wenn man sich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes vor Augen hält. Laut Art. 26 Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) müssen bei der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Abs. 1). Ein Arzneimittel darf nur dann verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Abs. 2). Art. 27 HMG erlaubt den Versandhandel von Arzneimitteln nur, wenn unter anderem die sachgemässe Beratung und eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt sind. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen nach Art. 33 HMG für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.\nVerstösse gegen diese Bestimmungen sind mit Sicherheit als Verletzungen der Berufspflicht zu betrachten. Die Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung kann jedoch weder bei einem Arzt noch bei einem Anwalt bis ins letzte normativ geregelt werden. Eine Generalklausel wie diejenige von Art. 40 lit. a MedBG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher grundsätzlich zulässig (z.B. BGE 106 Ia 106 E. 7a).\nEine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangt vom Arzt, dass er sich beim Erbringen seiner Leistung sachgemäss und gewissenhaft verhält, dass seine Leistung qualitativ dem entspricht, was man von einem zugelassenen Arzt erwarten darf. Ansatzpunkt soll nach Fellmann (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 52) die Vertrauenswürdigkeit sein. Bei den von der Generalklausel erfassten Pflichten könne es nur um solche gehen, welche eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellten. Konkretisiert werde das vom Arzt erwartete Verhalten in einzelnen Bereichen in den Standesregeln der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), bei welchen es sich um den Ausdruck von Gewohnheitsrecht, jedenfalls aber um die gebotene Sitte handle (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 59). (…)\nAufgrund der vertraglichen Verpflichtung, das Rezept innert 24 Stunden nach Eingang des Fragebogens auszustellen, blieb schon aufgrund der räumlichen Distanz und der Dringlichkeit gar keine Zeit dazu. Im Schnitt hat der Beschwerdeführer während der knapp neun Monate pro Monat etwa 1‘000 Rezepte ausgestellt, und dazu, wenn man von seiner Behauptung ausgeht, dass er etwa 30 % der Rezeptanfragen abschlägig beantwortete, weitere 300 monatlich. (…) Auch bei einer bloss rudimentären Prüfung der mehrseitigen Fragebögen pro Rezept mit einem minimalen Aufwand von wenigen Minuten wird sofort klar, dass für eine seriöse und gewissenhafte Abklärung offensichtlich keine Zeit blieb, musste dies doch alles neben der ordentlichen vollzeitlichen Praxistätigkeit geschehen. (…) Eine Überwachung der Anwendung und der Auswirkungen seiner Verschreibungen war ohnehin nicht möglich, da er über keine Kontakte mit den entsprechenden Patienten verfügte, ja nicht einmal wusste, ob diese tatsächlich oder nur auf dem Papier bzw. elektronisch existierten.\n3.5 Damit ist für das Disziplinarverfahren genügend belegt, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Sorgfaltspflichten bei seiner Berufsausübung verletzt hat. (…) Einzig durch die Überprüfung der schriftlichen Angaben in einem elektronisch übermittelten Fragebogen kann ein Arzt unmöglich ersehen, ob diese Angaben auch tatsächlich stimmen, und neben der Ausübung seiner ordentlichen Praxistätigkeit war es in zeitlicher Hinsicht auch gar nicht möglich, die für die Ausstellung einer derart grossen Menge an Rezepten erforderlichen Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu tätigen. Solches Handeln widerspricht nicht nur den Standesregeln der FMH, sondern stellt die Vertrauenswürdigkeit des Arztes vielmehr grundlegend in Frage. Mit einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung hat dies wenig bis gar nichts zu tun. (…)\n4. (…) Für das Disziplinarverfahren spielt es keine Rolle, auf welchem Weg die Aufsichtsbehörde von der Verletzung der Berufspflichten Kenntnis erhalten hat. Es standen wichtige Rechtsgüter wie die öffentliche Gesundheit und die körperliche Integrität der Patienten auf dem Spiel, weshalb die Aufsichtsbehörde ungeachtet der Quelle verpflichtet war zu handeln, um den Beschwerdeführer durch eine geeignete Disziplinarmassnahme zur Einhaltung der Berufspflichten anzuhalten."}