{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-271_2012-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118845&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c932c8872e5f1cdee78d8f95c15dbfc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:30", "Checksum": "bf1f8e9768cd5d4ea62178f64298fc9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 12.07.2012 VWBES.2011.271\nRegeste:\nDisziplinarmassnahmen\n\nSOG 2012 Nr. 33\nArt. 40 lit. a MedBG, aArt. 43 Abs. 1 BetmV bzw. Art. 46 Abs. 1 BetmKV, Art. 26 f. HMG. Das Ausstellen von Rezepten für verschreibungspflichtige Medikamente lediglich auf der Grundlage der schriftlichen Angaben aus einem elektronisch übermittelten Fragebogen, ohne die Patienten selbst untersucht zu haben, stellt keine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung dar und verstösst gegen die ärztlichen Berufspflichten.\nArt. 43 MedBG. Im Disziplinarverfahren nach der Medizinalgesetzgebung besteht keine unbedingte Pflicht zum Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens.\nSachverhalt:\nDas Departement des Innern belegte Dr. med. X., Facharzt für Allgemeinmedizin, mit einer Disziplinarbusse von CHF 9‘000.00, weil er über das Internet mehr als 9‘000 Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente lediglich auf der Grundlage der schriftlichen Angaben aus einem elektronisch übermittelten Fragebogen ausgestellt habe, ohne die Patienten selbst untersucht zu haben, was gegen die Berufspflichten nach der Medizinalgesetzgebung verstosse. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) gilt der Arztberuf als universitärer Medizinalberuf. Art. 40 MedBG schreibt vor, dass sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, an die Berufspflichten zu halten haben. Gemäss lit. a üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem kann die Aufsichtsbehörde laut Art. 43 Abs. 1 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Als Aufsichtsbehörden werden laut Art. 41 Abs. 1 MedBG kantonale Behörden eingesetzt. Im Kanton Solothurn übt das Departement des Innern die Aufsicht über die Medizinalberufe aus (vgl. § 3 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG, BGS 811.11] i.V.m. § 1 Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz [GesV, BGS 811.12]). (…)\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei kein konkreter Fall vorgeworfen worden, in welchem er gegen die Berufspflichten verstossen haben soll. Es sei nicht bewiesen, dass er Medikamente verschrieben habe, die nicht indiziert gewesen seien. Da das Strafverfahren nicht abgewartet worden sei, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.\n3.2 (…) Es ist nicht nötig abzuklären, ob der Beschwerdeführer Medikamente verschrieben hat, die nicht indiziert waren, da ein Verstoss gegen die Berufspflichten nicht im Verschreiben von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Indikation in einzelnen dieser Fälle gerügt wird, sondern in der Vorgehensweise beim Ausstellen dieser Rezepte und in deren Anzahl. Die staatliche Aufsicht über Ärzte findet ihre Rechtfertigung darin, dass Medizinalpersonen (auch) im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Tätigkeit hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität der Patienten berührt. Die Aufsicht soll im öffentlichen Interesse eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung und der einzelnen Patienten sicherstellen (vgl. Walter Fellmann in: Ariane Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Basel 2009, Art. 40 MedBG N 7). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Art und Weise, wie er die Rezepte ausgestellt bzw. die Medikamente verschrieben hat, und durch deren Anzahl Berufspflichten verletzt hat. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens und hat nichts damit zu tun, ob der Beschwerdeführer illegal Betäubungsmittel in Verkehr gebracht hat. Der Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens ist damit für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.\n3.3 Nach aArt. 43 Abs. 1 Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1), welcher bis am 30. Juni 2011, also zu der Zeit, in dem die vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, in Kraft war und der damit im vorliegenden Aufsichtsverfahren anzuwenden ist, durften Ärzte Betäubungsmittel nur für Patienten verschreiben, die sie selbst untersucht hatten. Dasselbe gilt im Übrigen seit 1. Juli 2011 nach Art. 46 Abs. 1 der neuen Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV, SR 812.121.1) für das Verschreiben von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen. Was als Betäubungsmittel galt, war nach Art. 3 BetmV in den entsprechenden Listen des Schweizerischen Heilmittelinstituts (vorher: des Bundesamts für Gesundheitswesen) aufgeführt. Heute findet sich die Liste (der Swissmedic) im Anhang I zur BetmKV. Damals wie heute galten bzw. gelten die Wirkstoffe Diazepam (Medikament: Valium) und Alprazolam (Xanax) als Betäubungsmittel nach Art. 3 lit. b bzw. heute als kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b. Dasselbe gilt für die Wirkstoffe Amfepramon (Tenuate Retard), Lorazepam, Nitrazepam, Oxazepam und Zolpidem (vgl. Verzeichnisse aller Betäubungsmittel gemäss Art. 3 lit. a und b des Bundesamts für Gesundheitswesen vom 29. Mai 1996; Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic] vom 12. Dezember 1996, SR 812.121.2, Anhang a). Für die Verschreibung dieser Mittel war nach Art. 43 Abs. 1 BetmV und ist nach Art. 46 Abs. 1 BetmKV vorgeschrieben, dass Ärzte diese nur verschreiben durften und dürfen an Patienten, die sie selber untersucht haben. Zwar war und ist die Verschreibung mit gewöhnlichem Rezept zulässig; die Vorschrift, dass der verschreibende Arzt die Patienten selber untersucht haben muss(te), galt nach Art. 4 Abs. 1 lit. c BetmV aber durchwegs, wie sie heute nach Art. 46 Abs. 1 BetmKV immer noch gilt. Die Erleichterungen beziehen sich nur auf die Vorschriften, wie das Rezept auszustellen ist, namentlich, ob ein einfaches Rezept genügt.\n"}