Dies hat sie nicht getan. Und zwar offenbar bewusst nicht, wollte sie doch denselben Familiennamen behalten wie ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin führt also seit 1988, mithin 23 Jahre und damit eine sehr lange Zeit, den Familiennamen Z. Dies ist im Sinne des Grundsatzes der Namenskontinuität zu beachten und setzt die Hürde für eine allfällige Namensänderung höher an. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde im Berufs- und Privatleben wegen dieses arabischen Namens immer wieder mit Problemen konfrontiert. Bei einer allfälligen Stellenbewerbung werde sie von vornherein abgestempelt und ihre Chancen stünden wesentlich schlechter als mit dem schweizerischen Familiennamen.