Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 4; BGE 124 III 402; Thomas Geiser: Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, S. 375 Ziff. 2.11; Marco Levante: Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZW 2007, S. 65 ff.;