BGE 124 III 401). b) Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name geändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche mit der Führung eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jede Person den ihr von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens BGE 119 II 311). c) Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern;