Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 5A_61/2008; BGE 5A_42/2008). Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliege, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu beantworten ist (BGE 118 II 50; BGE 124 III 401). b) Art.