Das Volkswirtschaftsdepartement wies das Namensänderungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob Z.-A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 5A_61/2008; BGE 5A_42/2008).