SOG 2011 Nr. 1 Art. 30 ZGB. Namensänderung einer Schweizer Bürgerin, die seit Jahrzehnten einen Nachnamen aus dem arabischen Raum trägt. Sachverhalt: A. hat im Dezember 1988 den tunesischen Staatsangehörigen Z. geheiratet und den Familiennamen Z. angenommen. Im September 1994 kam die Tochter Nadina zur Welt. Die Ehe wurde im Dezember 1996 geschieden. Z.-A. hat darauf verzichtet, innert eines Jahres nach der Scheidung ihren angestammten Familiennamen A. wieder anzunehmen und heisst heute Z.-A. Z.-A. hat die Änderung ihres Familiennamens von Z. in A. beantragt. Das Volkswirtschaftsdepartement wies das Namensänderungsgesuch ab.