{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-223_2011-09-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116420&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "99a940016c9bc8e040c124e7591df4f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.09.2011 VWBES.2011.223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.09.2011 VWBES.2011.223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.09.2011 VWBES.2011.223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:24", "Checksum": "f9bd2de130d458d646b34026295be90c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.09.2011 VWBES.2011.223\nRegeste:\nNamensänderung\n\n\n5. Die Beschwerdeführerin legt ein Zeugnis ihres Hausarztes vor. Darin stellt der Hausarzt die Diagnose einer «intermittierenden depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastung (reduziertes Umfeld auf Arabisch störenden Namen/mangelnde Identifikation der Patientin mit ihrem Namen)» und befürwortet eine Namensänderung stark. Nebst dem, dass es sich offensichtlich um ein Zeugnis handelt, das in seiner (zweiten) Ausführung nach Erlass der angefochtenen Verfügung auf Betreiben der Beschwerdeführerin erstellt wurde, genügt es den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es ist weder vollständig und nachvollziehbar noch schlüssig. Dr. R. ist Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und verfügt, soweit ersichtlich, im Bereich der psychischen Erkrankungen über keine besonderen Kenntnisse. Wie er zu seiner Diagnose kommt, ist nicht ersichtlich; ob sie stimmt, ebenso wenig. Es entsteht vielmehr der Eindruck, sie basiere alleine auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Der Arzt spricht von intermittierenden depressiven Verstimmungen. Nach Duden heisst intermittierend: zeitweilig aussetzend, nachlassend. Die depressiven Verstimmungen, wohl die Vorstufe einer Depression, kommen also nur zeitweilig vor und müssen medikamentös nicht behandelt werden. Gerade im Bereich von leichten Depressionen ist allgemein bekannt, dass Medikamente, in erster Linie Antidepressiva, von Hausärzten häufig und relativ rasch eingesetzt werden, da sie eine gute Wirkung erzielen und der Patient ohne Beizug eines Facharztes behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird nicht medikamentös behandelt, und dies lässt nur den Schluss zu, dass die geltend gemachte medizinische Beeinträchtigung durch den Familiennamen Z. nicht oder nur in sehr geringem Ausmass vorhanden ist. Das Zeugnis von Dr. R. erweist sich demzufolge als Gefälligkeitszeugnis und hat bezüglich der Namensänderung nur sehr geringen Beweiswert.\n6. Der Familienname Z. ist zweifellos arabisch-afrikanischer Herkunft und wird in der Schweiz auch als solcher erkannt. Er ist aber weder verletzend noch lächerlich und verleitet auch nicht zu sinnentstellenden und verletzenden Assoziationen. Z. ist in der Schweiz durchaus geläufig (19 Treffer im Telefonbuch unter www.tel.local.ch) und lässt sich in der deutschen Sprache problemlos verwenden und aussprechen. Es gibt auch von daher keinen Grund, den Familiennamen zu ändern.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 2011 (VWBES.2011.223)"}