Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland – wie oben dargelegt –zumutbar. Es kann ihm auch nicht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2011 (VWBES.2011.220)