BGE 130 II 39; BVGE 2007/16). b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb in seinem Fall eine persönliche Notlage bestehen sollte. Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft.