Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30). Es genügt aber nicht, wenn sich eine ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (BVGE C-8270/2008; BGE 130 II 39; BVGE 2007/16).